„Auf einen Blick“ – Was gilt ab heute: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf
Corona-Status: Was gilt aktuell im Landkreis Calw: https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Service/Informationen-zum-Coronavirus/
ab dem heutigen Dienstag, 3. Mai 2022, ändert Baden-Württemberg seine Isolations- und Quarantäneregeln im Land und es tritt die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.
Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis
Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden.
Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Land passt Quarantäne- und Isolationsregeln an: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Die Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) vom 2. Mai 2022 finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
FAQs zur CoronaVO finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Fragen und Antworten zu Absonderung + Isolation: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-quarantaene/
Corona Verordnung bezüglich Absonderung:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
Informationen zu Entschädigung wegen Absonderung:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/
Der Bundesrat hat am 19.11.2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG-E) beschlossen. Mit diesen Änderungen sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden.
Folgende Regelungen sind relevant für alle Fachbetriebe: Es wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Zudem soll die 3G-Regel auch für betrieblich veranlasste Sammeltransporte der Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte gelten. Arbeitgebern wird damit auferlegt, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten.
Nach den neuen Änderungen haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.
Nach der Zustimmung durch den Bundesrat, wird das Gesetz nun einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Eine Geltung der Neuregelungen noch am Samstag ist daher nicht ausgeschlossen.
Das Infektionsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung BW
Was tun - bei Verdachts-/Erkrankungsfällen im Betrieb?Dokumentation steuerlich relevanter betrieblicher Besonderheiten
Voraussetzungen und Antrag
Um die Ausbildungsprämie oder die Ausbildungsprämie plus zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten diese Kriterien:
Weitere Einzelheiten sowie die Antragsunterlagen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie in den Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Ausbildungsprämie (plus). Die Formulare senden Sie an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Auf der Website des Ministeriums sind jetzt häufige Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht. Sie finden sie >> hier.